Parkschaden und weggefahren – reicht ein Zettel? Wann ist das Fahrerflucht und was droht Ihnen?
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Ein Parkrempler, ein kleiner Kratzer beim Ausparken – und man fährt weg. Das passiert häufig. Rechtlich ist es trotzdem Fahrerflucht, wenn der Schaden über der Bagatellgrenze liegt und man sich entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen ermöglicht zu haben.
Die Antwort laut Rechtsprechung: Ein Zettel hinter der Windschutzscheibe genügt nicht. Er kann wegfliegen, nass werden, vom Wind davongetragen werden – und damit fehlen die Feststellungen. Die Pflicht ist, entweder zu warten bis jemand kommt, oder die Polizei zu rufen.
Ausnahme: Bei einem wirklichen Bagatellschaden unter 20–50 € (nach Berliner Praxis) liegt gar kein Unfall im Sinne des § 142 StGB vor.
Berliner Gerichte setzen die Bagatellgrenze bei ca. 20–50 €. Darunter: kein Unfall im rechtlichen Sinne, keine Fahrerflucht. Ein Kratzer mit 150 € Reparaturkosten liegt bereits weit darüber.
Lassen Sie Ihren Fall prüfen – wir sagen Ihnen ehrlich, was gegen Sie vorliegt. Warten, bis der Fahrzeughalter kommt – oder die Polizei rufen. Nur in echten Notfällen dürfen Sie sich entfernen, müssen dann aber unverzüglich die Feststellungen nachholen. Nein. Ein Zettel schützt rechtlich nicht vor dem Vorwurf der Fahrerflucht. Er kann allerdings strafmildernd wirken. Ja – Supermarktparkplätze, Parkhäuser und öffentlich zugängliche Privatgelände fallen unter den Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB. Bei Schäden unter 600 € ist eine Einstellung des Verfahrens möglich. Bei 600–1.300 € drohen ca. 30 Tagessätze Geldstrafe und 2 Punkte.War Ihr Parkschaden wirklich Fahrerflucht?
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