Den Unfall nicht bemerkt und weitergefahren – bin ich trotzdem wegen Fahrerflucht strafbar?
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§ 142 StGB setzt Vorsatz voraus. Wer einen Unfall nicht wahrgenommen hat und deshalb weitergefahren ist, hat keine Fahrerflucht begangen – es fehlt am Wissen und Wollen der Tat.
Das klingt einfach. In der Praxis ist es kompliziert: Gerichte werten die Behauptung „Ich habe nichts gemerkt“ häufig als Schutzbehauptung. Besonders wenn der Schaden erheblich ist oder Zeugen das Gegenteil behaupten.
Entscheidend sind objektive Umstände: War der Schaden so gering, dass er beim Fahren wirklich nicht spürbar war? Gab es Hintergrundgeräusche (Regen, Musik, Autobahn)? Wann wurde der Schaden am Fahrzeug bemerkt? Je mehr objektive Hinweise für Ihre Unwissenheit sprechen, desto besser.
Wir prüfen als erstes, was die Polizei an Beweisen hat – Zeugenaussagen, Spurenlage, Dashcam-Auswertungen. Wir ermitteln, ob der Unfall unter den Umständen objektiv bemerkbar war. Gegebenenfalls mit Sachverständigen. Keine Aussage ohne Akteneinsicht. Kein „Ich wollte nur erklären“ – das schadet mehr als es hilft. In vielen Fällen gelingt bei fehlenden Beweisen für den Vorsatz eine Einstellung des Verfahrens. Wir bewerten ehrlich, ob Ihre Verteidigung Aussicht auf Erfolg hat. Gerichte können Vorsatz aus objektiven Umständen schließen – z.B. aus der Schwere des Schadens. Aber beweispflichtig ist die Staatsanwaltschaft, nicht Sie. Nichts. Sie haben das Schweigerecht – nutzen Sie es. Kontaktieren Sie zuerst einen Anwalt. Bei erheblichem Schaden und bestriebenem Vorsatz kann ein Gutachten über die Kollisionsdynamik entscheidend sein. Wir sagen Ihnen, ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist.So verteidigen wir Sie
Akteneinsicht
Sachverhalt rekonstruieren
Schweigen empfehlen
Einstellung anstreben
Den Unfall nicht bemerkt? Lassen Sie Ihren Fall prüfen.
Fragen zur unbemerkten Fahrerflucht