Es ist denkbar, dass man selbst kein Unfallbeteiligter ist, aber beobachtet, wie jemand einen Unfall erleidet, oder die Folgen eines bereits abgeschlossenen Unfallgeschehens entdeckt. Ein Verkehrsunfall, bei dem Beteiligte erhebliche Verletzungen davongetragen haben, stellt einen Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB dar. Bei Vorfinden einer solchen Situation ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet! Es muss im Bereich der individuellen Möglichkeiten erste Hilfe geleistet und der Notruf verständigt werden.
Unterlassene Hilfeleistung ist die Strafe für Menschen, die in einer Gefahrensituation nicht handeln. Wenn Sie also wissen, dass Sie in einer solchen Lage richtig handeln müssen und Sie dies nicht tun, begehen Sie unterlassene Hilfeleistung. Es ist wichtig zu wissen, was genau unter unterlassener Hilfeleistung fällt und was es zu beachten gilt, damit Sie sich in Zukunft keine Sorgen machen müssen.
In welchen Situationen muss ich helfen?
Es sollte selbstverständlich sein, anderen zu helfen, wenn sie in einer Notlage sind. Doch welche Rahmenbedingungen bestimmen gesetzlich, dass ich dazu verpflichtet bin? Dem Gesetz zufolge sind drei Bedingungen entscheidend: ein Unglück, eine allgemeine Gefahr und eine allgemeine Notlage.
Unglücksfall
Die häufigste Situation, in der unterlassene Hilfeleistung strafbar ist, ist der Unglücksfall. Hierunter wird ein plötzlich eintretendes Ereignis verstanden, das zu einer erheblichen Gefahr für ein Individualrechtsgut führt. Es muss sich nicht um einen Personenschaden handeln. Auch die Gefährdung von Sachgütern zwingt Sie zur Hilfeleistung. Ebenso wenig muss eine größere Zahl von Personen betroffen sein. Auch die Gefährdung einer einzelnen Person führt zu einer Pflicht, Hilfe zu leisten.
Unser heutiger Fall stellt damit genau den mustergültigen Fall des Unglücksfalles dar: Wurde bei dem Verkehrsunfall , bei dem Sie verletzt wurden, jedermann verpflichtet ,die erforderliche und zumutbare Hilfeleist.. Für Unfallbeteiligte ergibt sich diese Verpflichtung aus § 34 Absatz 1 Ziffern 4 StVO. Hierbei ist es unerheblich, ob Sie gegenteilige Verkehrsvorschriften missachtet haben oder sonstwie den Unfall verursacht haben .Auch vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer sind hierzu aufgrund des § 163 StGB- Strafgesetzbuches verpflichtet.
Gemeine Gefahr
Eine gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen oder zahlreichen Sachen von insgesamt hohem Wert. Diese Gefahr kann bestehen, wenn durch einen Verkehrsunfall eine Gefahr für den Straßenverkehr entstanden ist.
Was ist unterlassene Hilfeleistung?
Unterlassene Hilfeleistung ist ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt. Bei diesen Straftaten werden keine Handlungen, sondern „Nicht-Handlungen“ bestraft. Mit anderen Worten: Es liegt immer dann unterlassene Hilfeleistung vor, wenn jemand offensichtlich auf Ihre Hilfe angewiesen ist und Sie jedoch nichts unternehmen, um ihm aus seiner Not zu helfen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Sollte es offensichtlich sein, dass Ihr Eingreifen eine unzumutbare Gefahr bringen könnte, dann kann Ihnen für diese Tat niemand vorwerfen.
Der Gesetzgeber sieht auch Nicht-Handlungen als strafwürdig an, die dazu führen, dass eine Gefahrensituation eintritt, die absehbar war und hätte verhindert werden können. Ein Beispiel aus dem Straßenverkehr ist, wenn Sie jemanden beobachten, der sturzbetrunken ins Auto steigt, Sie aber nicht eingreifen. In diesem Fall verletzen Sie Ihre Garantenpflicht, da es absehbar ist, dass die Person sich und andere in große Gefahr bringen wird.
Welche Strafe erwartet mich bei Unterlassener Hilfeleistung?
Wenn Sie eine unterlassene Hilfeleistung begehen, können Sie eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erhalten. In seltenen Fällen kann die Strafe sogar noch höher ausfallen. Diese Tat ist also sehr ernst zu nehmen! Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Ihre Pflicht zur Hilfeleistung kann der Führerschein entzogen werden, falls diese Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wird.
Gaffer-Problematik:
Das sogenannte „Gaffen“ kann nach dem deutschen Strafgesetzbuch eine Straftat darstellen. Wenn die Rettungstätigkeit hilfsbedürftiger Personen durch das Verhalten des Gaffers behindert wird, kann dies strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt zum Beispiel für das Versperren des Weges oder das Nichtbeiseitetreten mit dem Körper oder Fahrzeug, sowie fürs Beschimpfen, Einschüchtern oder Bedrohen von Helfern.
Werden unbefugt Bildaufnahmen von einem Unfall gemacht und damit eine Person zur Schau gestellt, kann dies nach § 201a I StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden.
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