Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis und des Führerscheins

Bei drohendem Führerscheinentzug sollten Sie sich über rechtliche Möglichkeiten beraten lassen. Unterscheiden kann man dabei, ob Ihnen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorgeworfen wird. Wenn beispielsweise deutlich zu schnell gefahren worden ist oder das Rotlicht an einer Ampel nicht beachtet wurde, muss man Bußgeld zahlen und es droht ein Fahrverbot. 

Bei einer Straftat wie dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) gemäß § 142 StGB droht neben dem Fahrverbot die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein Fahrverbot und ein Führerscheinentzug können aber unter Umständen vermieden werden. Bei einem Bußgeldbescheid muss man die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beachten. Die Frist beträgt lediglich 2 Wochen. 

Was droht im Verkehrsstrafrecht?

Wer ein Vergehen in Bezug auf den Straßenverkehr begeht, kann mit einer Bestrafung rechnen, welche insbesondere aus einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einem Fahrverbot oder dem Verlust der Fahrerlaubnis bestehen kann. Darum empfiehlt es sich, bereits bei Beginn der Ermittlungen einen erfahrenen Rechtsanwalt zu engagieren. Dieser kann die Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob und wie die Staatsanwaltschaft die Schuld beweisen möchte. Nur mit einer guten Strafverteidigung ist die Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder eine milde Strafe möglich, da Laien oft zu viele Informationen preisgeben und sich dabei wiederholen. Ansonsten kann man am Ende sogar den gesamten Tatvorwurf gestehen und muss eine schwere Strafe erhalten. Ein guter Rechtsanwalt kann das vermeiden.

Zur Unterscheidung: Entzug der Fahrerlaubnis vs. Fahrverbot

Wenn ein Fahrverbot verhängt wird, ist es Ihnen für einen bestimmten Zeitraum untersagt, im Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen. Neben dem Fahrverbot wird in der Regel ein Bußgeld verhängt. Der Führerschein muss bei der Behörde abgegeben werden. Nach dem Ablauf des Fahrverbots erhalten Sie den Führerschein automatisch zurück.

Bei einem Verstoß wie bei Fahrerflucht oder Alkohol am Steuer mit mehr als 1,1 Promille wird der Führerschein in der Regel vorübergehend entzogen. Sobald das Entzugsverfahren abgeschlossen ist, verliert der Führerschein seine Gültigkeit und ein neuer muss beantragt werden. In bestimmten Fällen, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und eines Entzugs der Fahrerlaubnis hoch ist, kann auch vor dem Urteil durch einen Beschluss der Führerschein entzogen werden.

Häufigster Grund für den Führerscheinentzug: Alkohol und Drogen am Steuer

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat die häufigsten Gründe für den Führerscheinentzug in Deutschland im Jahr 2013 statistisch erfasst. Abstand weit am häufigsten wurde der Führerscheinentzug wegen Alkohol und Drogen bestimmt – insgesamt 62.671 Personen (56.018 davon entsprachen 89,4 %). In der Regel droht der Führerscheinentzug bei Alkohol und anderen Drogen am Steuer nicht sofort, sondern erst ab einem Promillewert von 1,1 oder 0,3 Promille in Kombination mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs.

Die Entziehung des Führerscheins wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und anderer Verstöße ist deutlich seltener anzutreffen und dann meist in Verbindung mit anderen Straftaten (Körperverletzung, Gefährdung, Nötigung u. a.). Lediglich im Jahr 2013 wurde in 121 Fällen die Entziehung des Führerscheins wegen überhöhter Geschwindigkeit verhängt.

Führerscheinentzug: Zu viele Punkte in der Verkehrssünderkartei?

Wenn Sie die maximal zulässige Punktzahl in Flensburg erreicht haben, wird Ihre Fahrtauglichkeit ebenfalls in Zweifel gezogen. Seit der Punktereform im Jahr 2014 droht ab acht Punkten regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis. Auch hier müssen Sie in der Regel eine entsprechende Sperrfrist abwarten, bevor Sie die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen können. Die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann dann ebenfalls zur Voraussetzung gemacht werden.

Freiheitsstrafe und Geldstrafe

Wenn man eine Straftat, zum Beispiel eine Körperverletzung, begangen hat, wird beim Blick ins Gesetz vermutlich einen Schreck bekommen. Denn dort steht, dass man für diese Straftat bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe bekommen kann. Das muss aber nicht unbedingt bedeuten, dass man tatsächlich so lange im Gefängnis sitzen muss. Gerade bei Ersttätern kleinerer Delikte wird es höchstens zu einer Geldstrafe kommen, wenn dort „oder mit Geldstrafe“ geschrieben steht.

Ein guter Strafverteidiger kämpft natürlich für einen Freispruch oder um eine möglichst milde Strafe. Das Strafmaß soll sowohl leichtere als auch schwere Fälle einer Straftat abdecken. Eine Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Das bedeutet, sie wird vorläufig nicht vollstreckt. Wird der Verurteilte innerhalb eines festgelegten Bewährungszeitraums erneut straffällig oder verstößt gegen andere Bewährungsauflagen, wird die Strafaussetzung allerdings bereits widerrufen. Die Freiheitsstrafe muss dann vollzogen werden. Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt, die zwischen 5 und 360 liegen können. 

Wie hoch der einzelne Tagessatz ist, bemisst sich nach dem monatlichen Verdienst des Betroffenen. Ein Tagessatz entspricht also etwa dem Wert von X Euro – allerdings gibt es hierfür immer Abzüge: Zum Beispiel Unterhaltsverpflichtungen oder Ähnliches.. Wer wegen einer kleineren Straftat einen Strafbefehl (ohne Gerichtsverhandlung) erhält, findet meistens gut darin, diese anzufechten – da der höchste Tagessatz nur grob geschätzt wird.

Unterliegt die Entscheidung zum Führerscheinentzug einer Verjährung?

Es ist möglich, dass der Entzug des Führerscheins verjährt, wie bei anderen gerichtlichen und administrativen Entscheidungen. Da der Entzug der Fahrerlaubnis als Nebenstrafe im Strafverfahren auftreten kann, ist die Verjährung an die Verjährung der strafbaren Handlung gebunden. Zu beachten ist, dass es zwei Arten der Verjährung gibt: die Verfolgungsverjährung (§ 78 StGB) und die Vollstreckungsverjährung (§ 79 StGB). In beiden Fällen beträgt die Verjährungsfrist mindestens drei Jahre. Die Verjährungsfrist hängt jedoch vom jeweiligen Strafmaß ab, das im Einzelfall festgelegt wird.

Möchten Sie Ihren Sachverhalt unverbindlich prüfen lassen, oder einen Termin vereinbaren?