Fahrerflucht Anwalt Berlin

Kanzlei für Verkehrsrecht & Verkehrsstrafrecht in Berlin

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Anwalt für Fahrerflucht in Berlin

Wenn Sie des unerlaubten Verlassens eines Unfallorts beschuldigt werden, sollten Sie umgehend handeln.

Ein erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht aus Berlin hilft dabei, Ihren Schaden so gering wie möglich zu halten. Tätigen Sie gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft am besten keine Aussagen, weder schriftlich noch mündlich, ohne vorher mit einem Anwalt gesprochen zu haben. Neben 3 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg droht eine erhebliche Geldstrafe und auch der Führerscheinentzug. Wenn Sie eine mögliche Tat unbedacht einräumen, kann eine effektive Verteidigung nur sehr schwer durch Rechtsanwälte erfolgen.

Die Rechtsanwaltskanzlei in Berlin berät und vertritt Sie vor Gericht, falls Sie sich wegen einer Unfallflucht verantworten müssen. Lassen Sie sich bei einem Polizeiverhör nicht dazu hinreißen, etwas zu gestehen – erst recht nicht, bevor wir uns die Akten angeschaut haben. Oft gibt es gute Gründe für eine Verteidigungsstrategie, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist. Je nachdem, wie hoch der Schaden ist und ob Sie den Unfall überhaupt bemerkt haben bzw. hätten bemerken können, kann es sein, dass eine Verurteilung gar nicht in Betracht kommt.

Rechtzeitige – d. h. frühzeitige! – Beratung durch einen qualifizierten Anwalt für Verkehrsrecht ist deswegen unerlässlich, um Konsequenzen für Sie möglichst gering zu halten.

Warum wir

Erfahrung

Wir haben umfangreiche Erfahrung im Verkehrsrecht und kennen die relevanten Gesetze und Vorschriften. Dadurch sind wir in der Lage, Ihnen zuverlässige und fachkundige Beratung zu bieten.

Kompetenz

Unser Team besteht aus qualifizierten und erfahrenen Spezialisten, die sich auf das Verkehrsrecht spezialisiert haben. Sie verfügen über das notwendige Fachwissen, um unseren Ihnen in verkehrsrechtlichen Belangen zu helfen.

Kosten

Wir bieten unseren Ihnen transparente und faire Bedingungen, damit sie immer wissen, was sie von uns erwarten können. Wir setzen uns auch für eine schnelle und kostengünstige Lösung der verkehrsrechtlichen Streitigkeiten ein.

Tolga W.
Tolga W.
Vor 2 Monaten auf Google
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Sie haben es tatsächlich geschafft, mich aus einer nahezu ausweglosen Situation zu befreien. Nun habe ich meinen Führerschein wieder in der Hand, dank ihres Einsatzes. Vielen Dank!!
Herman S.
Herman S.
Vor 3 Monaten auf Google
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Habe die Kanzlei durch einen Bekannten kennengelernt und kann den vielen positiven Bewertungen nur zustimmen. Die Beratung war für den Laien verständlich, kundenorientiert und auf den Punkt gebracht. Auch die zügige Auf- und Bearbeitung der Causa war beeindruckend. Ich kann die Kanzlei sehr empfehlen.
Janina S.
Janina S.
Vor 2 Monaten auf Google
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Ich habe noch nie einen Rechtsanwalt erlebt, der sich so sehr für seinen Mandanten eingesetzt hat. Ich bin bis heute noch sehr dankbar, dass ich diese Kanzlei besucht habe!

Kanzlei für Verkehrsrecht & Verkehrsstrafrecht in Berlin & Brandenburg

Die rechtlichen Probleme im Straßenverkehr können sehr unterschiedlich sein: vom „harmlosen“ Bußgeldbescheid („Knöllchen“) bis hin zu einem Fahrverbot/Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe – die Folgen eines Verstoßes können teils schwerwiegende Konsequenzen haben.

Die Expertise und langjährige Erfahrung hilft Ihnen, schnell und unkompliziert bei Verteidigung Ihrer Fahrerlaubnis, Anfechtung ungerechtfertigter Vorwürfe & Bußgelder und anderen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtzeitige Beratung durch einen Fachanwalt verhindert oft schlimmeres!

Verkehrsstrafrecht

Wenn Sie wegen eines schweren Fehlers im Straßenverkehr verfolgt werden, kann dies zu einer Verkehrsstraftat führen. Beispiele hierfür sind „Alkohol am Steuer“ oder die unerlaubte Entfernung vom Unfallort – auch als „Fahrerflucht“ oder „Unfallflucht“ bekannt. Wurde jemand bei einem Unfall verletzt oder getötet, kann es zu einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung kommen.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eröffnet wird, sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gerne – auch sehr kurzfristig!

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Engagement für sie

Leistungen

Beratung und Vertretung in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, z.B. bei Verkehrsunfällen, Verkehrsverstößen oder Führerscheinangelegenheiten.

Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Verkehrsunfällen.

Prüfung und Überprüfung von Bußgeldbescheiden und Verwarnungen. Einlegung von Widersprüchen gegen Bußgeldbescheide und Verwarnungen.

Vertretung in Bußgeldverfahren und Strafverfahren. Beratung und Vertretung bei der Wiedererlangung des Führerscheins nach Entziehung.

Beratung und Vertretung bei Fragen des Fahrzeugkaufs und -verkaufs, z.B. bei Gewährleistungsansprüchen oder bei Problemen mit dem Autokaufvertrag.

Beratung und Vertretung bei Fragen des Führerscheins und der Fahrerlaubnis, z.B. bei der Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis.

Bußgeldrecht

Verkehrsrecht

Verkehrsstrafrecht

Häufig gestellte Fragen

Wir erklären unseren Mandanten ihre Rechte und Pflichten nach einem Verkehrsunfall, z.B. ihre Verpflichtung zur Schadensregulierung, ihre Ansprüche auf Schadensersatz und ihre Möglichkeiten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Wir prüfen den Bußgeldbescheid auf seine Rechtmäßigkeit und erklären unseren Mandanten, wie sie sich gegen den Bußgeldbescheid wehren können, z.B. durch Einlegung eines Widerspruchs oder durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.
Wir beraten unsere Mandanten zu den Voraussetzungen für die Wiedererlangung des Führerscheins und unterstützen sie bei der Beantragung der Fahrerlaubnis. Dazu gehört auch die Prüfung der Voraussetzungen für eine sogenannte MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) und die Beratung bei eventuellen Nachschulungen oder Weiterbildungen.
Wir beraten unsere Mandanten zu ihren Schadensersatzansprüchen und unterstützen sie bei der Durchsetzung dieser Ansprüche, z.B. durch die Überprüfung von Schadensgutachten und die Verhandlung mit der gegnerischen Versicherung.
Wir beraten unsere Mandanten bei Fragen des Fahrzeugkaufs und -verkaufs, z.B. bei der Prüfung von Kaufverträgen, bei Gewährleistungsansprüchen oder bei Problemen mit dem Autokaufvertrag.

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Was ist Fahrerflucht?

Fahrerflucht, auch als Unfallflucht bezeichnet, ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Dabei ist es egal, ob man selbst der Verursacher des Unfalls war oder nicht. Jeder Beteiligte am Unfall muss vor Ort bleiben und zur Aufnahme des Geschehens, der Personalien und der Fahrzeugdaten beitragen.

Fahrerflucht ist gemäß § 142 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verbunden. Auch Fußgänger können sich strafbar machen, wenn der Unfall im Straßenverkehr stattgefunden hat. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn jemand mit seinem Einkaufswagen gegen ein fremdes Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Supermarktes stößt und anschließend den Ort verlässt, anstatt sich um den Schaden zu kümmern.

Wer ein parkendes Auto anfährt, muss man eine angemessene Zeit warten, um die Person anzutreffen. Wenn man sie nicht findet, kontaktiert man die Polizei.

Welcher Unterschied zwischen Unfallflucht und Fahrerflucht?

Unfallflucht bezeichnet die gleiche Tat wie Fahrerflucht. Beide Begriffe sind umgangssprachlich und es gibt keinen Unterschied. Die offizielle Bezeichnung lautet unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Der Anwalt für Fahrerflucht in Berlin informiert, welche Sanktionen beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort drohen.

Welche Strafen für Unfallflucht in Berlin?

In Berlin ist das Strafmaß für Unfallflucht in § 142 StGB festgelegt. Abhängig von der Schwere des Delikts oder dem Ausmaß des Schadens, können Geldstrafen, Flensburger Punkte, ein Fahrverbot oder sogar der Entzug des Führerscheins verhängt werden. In schweren Fällen kann es auch zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kommen. Falls man mit einem Vorwurf der Fahrerflucht konfrontiert wird, ist es ratsam, die kostenlose Ersteinschätzung von einem Fahrerfluchts-Rechtsanwalt in Berlin zu bekommen.

Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot bei Fahrerflucht

Ein Vergehen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kann sowohl zu einer Freiheitsstrafe als auch zu einer Geldstrafe führen. Diese können auch nebeneinander verhängt werden. Ein besonders schwerer Stand trifft Personen, deren Beruf auf den Führerschein angewiesen ist und somit der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Ein geschickter Rechtsbeistand kann jedoch verhindern, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, indem er, anstatt des Führerscheins, eine höhere Geldstrafe akzeptiert.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB bedeutet, dass man nicht mehr berechtigt ist, Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren, wodurch man seinen Führerschein abgeben muss. Dieser ist nur ein Beweis, dass man die Fahrerlaubnis besitzt. Um wieder am Straßenverkehr teilzunehmen, muss man die Fahrprüfung erneut ablegen. Dies ist jedoch erst nach einem bestimmten Zeitfenster, der Sperrzeit, möglich, die vom Gericht bestimmt wird.

Das Fahrverbot ist eine strafrechtliche Maßnahme, die durch ein Gericht verhängt werden kann, wenn jemand eine Straftat begangen hat. Das Verbot kann für einen Zeitraum von einem Monat bis zu sechs Monaten gelten und bedeutet, dass der Betroffene in dieser Zeit keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen darf. Nach Ablauf des Fahrverbots muss man allerdings nicht erneut die Prüfung ablegen.

Geldstrafen für Fahrerflucht

Eine Fahrerflucht ist ein häufiges Vergehen im Straßenverkehr. In Deutschland werden jedes Jahr etwa 250.000 bis 300.000 Fluchten vom Unfallort erfasst. In der gängigen Praxis haben sich daher Schadensgrenzen etabliert, die zur Beurteilung des Strafmaßes herangezogen werden.

Die Geldstrafe richtet sich nach der Schadenshöhe.

  • Ab einem Sachschaden, nach einem Unfall mit Fahrerflucht, von mehr als 600 Euro, ist mit einer Geldstrafe zu rechnen.
  • Wenn bei Unfallflucht die Schadenshöhe eines Blechschadens bis zu 1.300 Euro beträgt, gilt als Mindest-Strafe ein Monatsgehalt und ein Fahrverbot von drei Monaten.
  • Bei einer Schadenshöhe von mehr als 1.300 Euro, wird eine Geldstrafe in Höhe von drei Monatsgehältern verhängt und der Führerschein wird für mindestens ein halbes Jahr entzogen.

Ein Anwalt für Fahrerflucht in Berlin bietet Ihnen anwaltliche Unterstützung beim Vorwurf der Fahrerflucht.

Was, wenn man den Unfall nicht bemerkt hat?

Die Jalousien sind heruntergelassen, die Musik tönt und plötzlich geschieht ein kleiner Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren. Moderne Wagen sind wie sehr weiche Käfige – es ist also nicht überraschend, dass der Unfall unbemerkt bleibt. Wenn dann ein Schreiben mit dem Vorwurf der Fahrerflucht ins Haus kommt, sollte sofort Kontakt zu einem Anwalt für Fahrerflucht in Berlin aufgenommen werden. Dieser hilft, zu beweisen, dass man den Unfall nicht bemerkt haben konnte.

Die gute Nachricht ist: Fahrerflucht ist nur strafbar, wenn sie aus Vorsatz geschieht. Vorsätzlich ist das unerlaubte Entfernen somit nur, wenn Sie vom Unfall wussten und unmittelbar aktiv weitergefahren sind. Allerdings geben viele Menschen im Prozess an, dass sie den Unfall schlicht nicht bemerkt haben. Deshalb hilft es hierbei, sich vor rechtlichen Folgen zu schützen. Kontaktieren Sie Ihren Anwalt für Fahrerflucht in Berlin und wenden Sie so den Schaden von sich ab! Gemeinsam wird eine Einstellung des Verfahrens bewirkt, man bestellt einen Gutachter oder entwirft gemeinsam eine geeignete Strategie, um vor Gericht glaubhaft zu machen, dass Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.

Ist eine Strafminderung bei Fahrerflucht möglich?

Es bestehen gute Chancen auf eine Strafminderung oder sogar auf die Einstellung des Verfahrens, wenn man einen Sachschaden im nicht fließenden Straßenverkehr begangen hat. Dafür muss man sich innerhalb von 24 Stunden selbst anzeigen. Vor der Selbstanzeige wegen Unfallflucht bei der Polizei ist es sinnvoll, die Beratung vom Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu nutzen.

Verlassen der Unfallstelle

Sollte ein Unfall nicht im Verkehr geschehen, ist der Geschädigte häufig nicht vor Ort. Selbst wenn es sich um eine Kollision auf einem Parkplatz handelt, hat der Betroffene das Recht, den Unfall zu dokumentieren und seine Daten aufzunehmen. Wenn es zu einem Streit kommt, müssen Sie den Betroffenen warten lassen, das Hinterlassen der Kontaktdaten allein ist nicht ausreichend. Nach § 142 ist es auch Pflicht, eine angemessene Zeit abzuwarten, um Schuld anzunehmen.

Angemessene Wartezeit

Nach einem Unfall ist es wichtig, zunächst die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Sollten verletzte Personen vor Ort sein, muss man ihnen unverzüglich Hilfe leisten. Ist niemand verletzt, muss die Unfallstelle abgesichert und bis zur Feststellung der Personalien nicht verlassen werden. In solchen Fällen hat man eine Wartezeit von 20 bis 60 Minuten. Bei einem Parkschaden ist es ratsam, mindestens 30 Minuten auf den Geschädigten zu warten.

Sollte es sich bei dem Geschädigten um keine Privatperson handeln, weil Sie zum Beispiel eine Leitplanke oder ein Verkehrsschild beschädigt haben, wird Ihnen das Warten nicht helfen. In dem Fall müssen Sie den Vorfall der zuständigen Gemeinde, Stadt oder bei der Polizei melden.

In Ausnahmefällen ist das Entfernen vom Unfallort erlaubt

Im Rahmen bestimmter Umstände dürfen Sie den Unfallort verlassen, ohne fahrerflüchtig zu werden. Sind Sie bei einem Unfall verletzt und benötigen medizinische Behandlung, können Sie den Unfallort verlassen. Auch dann gelten die Regeln der Fahrerflucht nicht, wenn Sie die Polizei zur Dienststelle begleiten müssen, um zum Beispiel eine Blutentnahme wegen Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum vornehmen zu lassen.

Befolgen Sie die angemessenen Regeln und verlassen Sie den Unfallort, um die Polizei zu benachrichtigen. Respektieren Sie aber bitte die entsprechenden Wartezeiten.

Was tun, wenn man Schaden nach Fahrerflucht bemerkt?

Sollte man an einem Parkplatz einen Schaden an seinem Fahrzeug bemerken, ohne dass man weiß, wer der Verursacher ist, sollte man die Unfallstelle und das Fahrzeug fotografieren und die Polizei verständigen. Anschließend ist es sinnvoll, Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten. Dies ist notwendig, um den Schaden der Kfz-Versicherung melden zu können. Um etwaige Zeugen des Unfalls zu finden, sollte man an der Unfallstelle nach Hinweisen suchen. Eine empfehlenswerte Option ist es, die Beratung eines Anwalts für Fahrerfluch in Berlin in Anspruch zu nehmen.

Finanzierung für einen Anwalt bei Fahrerflucht in Berlin

Wenn jemand wegen Unfallflucht beschuldigt wird, können die Kosten für einen Rechtsanwalt in Berlin über die Rechtsschutzversicherung beglichen werden. Es ist aber möglich, dass die Versicherung bei einem Verurteilungsfall das Geld von der Person zurückfordert, sowie den Versicherungsvertrag kündigt und einen Regress in Höhe von bis zu 5.000 Euro nimmt. Zudem müssen die Prozesskosten und die Kosten für den gegnerischen Anwalt vom Unfallflüchtigen gezahlt werden. Wird man als Opfer einer Unfallflucht geschädigt, sind die Kosten für den Anwalt selbst zu tragen und muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beschuldigten die Schadensregulierung übernehmen. Ist der Beschuldigte nicht identifiziert, übernimmt die Kaskoversicherung die Kosten und es kommt zu einer Herabstufung in der Schadenfreiheitsklasse. Ist keine Vollkasko vorhanden, müssen auch Geschädigte die Kosten selbst tragen.

Warum sollte man bei Fahrerflucht in Berlin einen Rechtsanwalt um Rat bitten?

Als Unfallflüchtiger kann man die Kosten für den Rechtsanwalt in Berlin über die Rechtsschutzversicherung bezahlen lassen. Allerdings ist es möglich, dass die Versicherung das Geld zurückverlangt oder den Beschuldigten mit bis zu 5.000 Euro in Regress nimmt, wenn dieser wegen Fahrerflucht verurteilt wird. In diesem Fall muss der oder die Unfallflüchtige neben den Prozesskosten auch die Kosten für den gegnerischen Anwalt tragen. Als Opfer einer Unfallflucht hat man Anspruch auf Schadensersatz vom flüchtigen Fahrer. Dieser ist allerdings nur dann haftbar, wenn er ermittelt wird. In diesem Fall muss seine Kfz-Haftpflichtversicherung für die Schadensregulierung aufkommen. Falls der Fahrer nicht ermittelt werden kann, springt hierfür die Kaskoversicherung des Geschädigten ein. Beachten Sie jedoch, dass Sie in diesem Fall in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden.